MMHm AV kundgemacht BGI.II Nr. 271/2015
Mit Kundmachungsdatum 22.9.2015 wurden die Änderungen der MMHm-AV (Ausbildungsverordnung) und auch der MMHm ZV(Zeugnisverordnung) kundgemacht. Somit es ist durch einen langen Prozess mit vielen Beteiligten gelungen eine weitere Spezialqualifikation für Medizinische Masseure und Heilmasseure im MMHmG festzuschreiben. Neben Lehrinhalten im Bereich Lagerung und Transfer konnte auch erreicht werden, Inhalte der Mobilisation und Rehabilitation in der Spezialqualifikation „Basismobilisation“ vermitteln zu können.
Spezialqualifikationsausbildung Basismobilisation
Unterrichtsfach | Lehrinhalte | Lehrkraft | Art der Prüfung | Std. |
Grundzüge der Rehabilitation und Mobilisation | Einführung in die Rehabilitation | Arzt gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 MMHm-AV / Physiotherapeut | Kommissionelle Abschlussprüfung | 10 |
Physiologische Körperhaltung und Bewegungsmuster | 10 | |||
Theoretische Grundlagen und praktische Umsetzung von Lagerung und Transfer, Einsatz von Gehhilfen sowie Gehtraining | 20 | |||
gesamt | 40 | |||
Praktische Ausbildung | ||||
Praktische Ausbildung in Einrichtungen, die der stationären Betreuung dienen | gesamt | 40 | ||
Ausbildung | insgesamt | 80 |
Seit 1. Jänner 2004 werden die Bundesgesetzblätter rechtlich verbindlich im Rechtsinformationssystem RIS kundgemacht.
Folgende Bundesgesetzblätter wurden am 22. September 2015 herausgegeben:
BGBl Nr. Kundmachungs- datum Kurzinformation BGBl. II Nr. 270/2015 22.09.2015 Änderung der Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung (MMHm-AV) BGBl. II Nr. 271/2015 22.09.2015 Änderung der Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Zeugnisverordnung (MMHm-ZV)
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